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Regeln für Vereine – Online Mitgliederversammlungen erleichtert

Online Mitgliederversammlung – jetzt auch ohne Satzungsänderung

Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag beschlossen, die Durchführung von Online Mitgliederversammlungen in Vereinen zu erleichtern. Hierfür wurde das „Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet.

Vereine sollen künftig ihre Mitgliederversammlungen generell auch komplett online oder in hybrider Form durchführen dürfen. Alle Teilnehmenden haben dabei das volle Stimmrecht.

Bisher war für die Durchführung einer Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlung eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung die Voraussetzung. Dank des neuen Beschlusses des Bundestags müssen Vereine ihre Satzung künftig nicht mehr ändern, wollen sie ihre Versammlung vollständig oder in Teilen online durchführen.

Der neue § 32 Abs. 2 BGB

Mit dem neu eingefügten § 32 Abs. 2 BGB wurde die Möglichkeit geschaffen, eine hybride Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung soll nur dann möglich sein, wenn es die Mitgliederversammlung in einer vorherigen Versammlung selbst beschlossen hat. Diese Vorschriften gelten durch eine Verweisvorschrift im Gesetz (§ 28 BGB) auch für Vorstandssitzungen.

Für Vereine bedeutet dies:

Künftig können sie zunächst zu einer hybriden Versammlung einberufen und dann per Mitgliederbeschluss darüber entscheiden, ob in den eigenen Reihen der Wunsch nach komplett virtuellen Versammlungen besteht. Die Teilnahme wäre laut Gesetz „im Wege der elektronischen Kommunikation“ möglich, was nach Angaben der Koalitionsfraktionen neben Video auch Chat, Telefon oder Abstimmung per E-Mail einschließt.

Sitzung vom 9. Februar 2023

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