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Nun dauerhaft – virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen

virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen dauerhaft verlängert

Was aufgrund der Pandemie eingeführt wurde, hat sich in den letzten 2 Jahren als eine bewährte Maßnahme erwiesen: Die Möglichkeit, virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen durchzuführen.

Die virtuelle Hauptversammlung soll eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten und auch die virtuellen Mitgliederversammlungen sollen für Vereine weiterhin möglich sein.

Virtuelle Mitgliederversammlungen für Vereine

Ebenso wie Aktiengesellschaften sollen auch Vereine künftig ihre Mitgliederversammlung auch als Videokonferenz durchführen können. Das schlägt der Bundesrat in dem Gesetzentwurf vom 1. Juli 2022 vor.

Die Durchführung als Videokonferenz soll durch eine Änderung in §32 BGB grundsätzlich möglich und nicht von einer Regelung durch die Satzung abhängig sein. „Da sich digitale Besprechungen und Sitzungen während der Corona-Pandemie bewährt haben, soll die Abhaltung einer Versammlung, an der Vereinsmitglieder im Wege der Videokonferenztechnik teilnehmen können, künftig im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands liegen. Einer Satzungsregelung oder einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es hierfür nicht mehr“, führt der Bundesrat aus.

Virtuelle Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften

Durch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRua-COVBekG), erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen erstmals die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen als ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen. Dieses GesRuaCOVBekG tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde von der Praxis gut angenommen und hat sich im Großen und Ganzen bewährt:

  • bei den Versammlungen nahmen die Anwesenheiten zu
  • die Möglichkeit der Verlagerung des Fragerecht in das Vorfeld der Versammlung, trug zu einer gestiegenen Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen bei.

Allerdings ermöglicht das Gesetz die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie es im Rahmen von Präsenz- oder hybriden Versammlungen möglich ist.

virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlung nun dauerhaft
virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlung nun dauerhaft

Vor dem Hintergrund dieser gesammelten Erfahrungen soll die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz (AktG) erhalten. Sie soll jedoch nun auch die Rechtsausübung durch die Aktionäre ähnlich dem Recht in der Präsenzversammlung gestalten.

Darin heißt es, dass die Satzung vorsehen kann, die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:

  • Übertragung mit Bild und Ton
  • Ausübung der Stimmrechte auf über elektronische Teilnahme, elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung
  • den digital zugeschalteten Aktionären wird das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge via Video-Kommunikation in der Versammlung zu stellen
  • den Aktionären wird ein Auskunftsrecht via elektronische Kommunikation eingeräumt,
  • 7 Tage vor der Versammlung muss diesen der Inhalt zugänglich gemacht werden,
  • Aktionäre müssen eine Stellungnahme auf elektronischem Wege einreichen können,
  • sie müssen ein Rederecht (!) in der Videokommunikation erhalten
  • sowie ein Widerspruchsrecht auf elektronischem Wege erhalten.

Zum > Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie Insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften.

Fazit

Virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen sind gekommen, um zu bleiben. Nach den positiven Erfahrungen der letzten 2 Pandemie-Jahre, der fortschreitenden Digitalisierung, der Möglichkeit, Versammlungen zu entzerren und zugleich nachhaltiger zu gestalten, hat nun auch der Gesetzgeber die Dauerlösung für virtuelle Versammlungen beschlossen.

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